Der Beschwerdeführer leitet seine besondere Betroffenheit daraus ab, dass er die Kreuzung regelmässig benutzt. Dies stellt keine besondere Betroffenheit im Sinne der oben beschriebenen Praxis dar. Unzählige andere Personen sind in einer vergleichbaren Situation. Würde das regelmässige Befahren einer Kreuzung genügen, um die Einsprachelegitimation bei Strassenbauprojekt zu bejahen, wäre das Ergebnis die Populareinsprache bzw. -beschwerde. Dies soll aber gerade vermieden werden.