Es wird aber darauf verzichtet, auf bestimmte feste Werte abzustellen.6 In der Regel wird die Einsprache- bzw. Beschwerdebefugnis der Nachbarinnen und Nachbarn anerkannt, wenn die Liegenschaft unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird.7