b) Der Beschwerdeführer kann im Beschwerdeverfahren nur seine eigenen Interessen wahren und nicht diejenigen anderer Betroffener (Art. 40 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 Bst. a und Art. 35a Abs. 1 BauG). Soweit er bemängelt, dass die Freiheits-Partei des Kantons Bern im angefochtenen Entscheid nicht als Einsprecherin erwähnt werde, kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Aus den Vorakten ergibt sich im Übrigen, dass keine weiteren Einsprachen eingegangen sind. 2. Einsprachebefugnis Die Vorinstanz hat die Einsprachebefugnis des Beschwerdeführers verneint, weil er nicht Anwohner ist. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, er sei vom Bau des Kreisels