a) Die BVE ist für den Entscheid über die Beschwerde zuständig (Art. 40 Abs. 1 BauG2 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 KoG3). Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 40 Abs. 1 BauG). Sie enthält einen Antrag und eine Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG4). Der Beschwerdeführer ist, zumindest was die Frage seiner Einsprachelegitimation betrifft, zur Beschwerde befugt (Art. 40 Abs. 2 BauG). Seine materiellen Argumente gegen den Bauentscheid können nur gehört werden, wenn die Vorinstanz die Einsprachelegitimation zu Unrecht verneint hat. Die BVE tritt daher vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen auf die Beschwerde ein.