{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2007-06-05", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2007-53_2007-06-05.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2007_53_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484bc37ab9161c03157c3ca05040f7bfd7df6532f0e5d38af883c21fc98eeb300e151330db0c1e0309b820b57d0a922d0e82?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484bc37ab9161c03157c3ca05040f7bfd7df6532f0e5d38af883c21fc98eeb300e151330db0c1e0309b820b57d0a922d0e82&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2007_53", "Checksum": "825777e88295dabd185058dd7345536f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2007 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 05.06.2007 110 2007 53"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 05.06.2007 110 2007 53"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 05.06.2007 110 2007 53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Irene Graf"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrskreisel, Einspracheberechtigung (Art. 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Juni 2007\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nHerrn A.________\nBeschwerdeführer\n\nund\n\nKanton Bern, handelnd durch das Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis\nIII, Spitalstrasse 20, Postfach 572, 2501 Biel/Bienne\nBeschwerdegegner\n\nsowie\n\nRegierungsstatthalter von Aarberg, Amthaus, Postfach, 3270 Aarberg\n\nBaubewilligungsbehörde der Gemeinde Kappelen, Gemeindeverwaltung,\nAarbergstrasse 12, 3273 Kappelen\n\nAmt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern\n\nbetreffend die Verfügung des Regierungsstatthalters von Aarberg vom 29. März 2007\n(Geschäftsnummer 305/36-2006; Kreisel)\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Der Beschwerdegegner reichte am 20. November 2006 (Eingang) bei der Gemeinde\nein Baugesuch ein für die Umgestaltung der Kreuzung Bielstrasse / Dorfstrasse /\n2\n\nWalperswilstrasse in einen Kreisel. Das Bauvorhaben soll auf den Parzellen Kappelen\nGrundbuchblatt Nrn. B.________, C.________, D.________, E.________ und F.________\nrealisiert werden. Gegen das Bauvorhaben erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Mit\nGesamtentscheid vom 29. März 2007 erteilte der Regierungsstatthalter von Aarberg die\nBaubewilligung.\n\n2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 19. April 2007 Beschwerde bei der Bau-,\nVerkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt sinngemäss die\nAufhebung des Gesamtentscheides vom 29. März 2007 und die Erteilung des\nBauabschlages. Er macht insbesondere geltend, er sei nicht der einzige Einsprecher. Da er\ndie Kreuzung regelmässig benutze, sei er vom Bau des Kreisels betroffen. Es sei allgemein\nbekannt, dass das Abbremsen und wieder Beschleunigen ganz erheblich mehr Lärm und\nAbgase produziere, als wenn ein Fahrzeug gleichmässig weiterfahre. Der Kreisel sei eine\nreine Verkehrsschikane und eine sinnlose Verschleuderung von Steuergeldern.\n\n3. In seiner Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2007 weist der Beschwerdegegner darauf\nhin, dass der Gemeinderat von Kappelen eine Sanierung der Kreuzung verlangt habe. In\nder Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. August 2005 hätten sich zehn polizeilich registrierte\nUnfälle ereignet. Zur Sanierung der Kreuzung seien verschiedene Lösungsansätze geprüft\nworden. Die Variante „Kreisel“ vermöge die Zielsetzungen (Verkehrsberuhigung, Erhöhung\nder Sicherheit) am besten zu erfüllen.\n\nIn seiner Stellungnahme vom 26. April 2007 beantragt der Regierungsstatthalter von\nAarberg die Abweisung der Beschwerde. Er hält fest, dass im Baubewilligungsverfahren\neinzig der Beschwerdeführer Einsprache erhoben habe.\n\nIn seiner Stellungnahme vom 30. April 2007 beantragt das Amt für Gemeinden und\nRaumordnung (AGR), die Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf\neinzutreten sei.\n3\n\n4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den\nSchriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Darauf wird, soweit für den Entscheid\nwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Sachurteilsvoraussetzungen\n\na) Die BVE ist für den Entscheid über die Beschwerde zuständig (Art. 40 Abs. 1 BauG2\nin Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 KoG3). Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist\neingereicht worden (Art. 40 Abs. 1 BauG). Sie enthält einen Antrag und eine Begründung\n(Art. 32 Abs. 2 VRPG4). Der Beschwerdeführer ist, zumindest was die Frage seiner\nEinsprachelegitimation betrifft, zur Beschwerde befugt (Art. 40 Abs. 2 BauG). Seine\nmateriellen Argumente gegen den Bauentscheid können nur gehört werden, wenn die\nVorinstanz die Einsprachelegitimation zu Unrecht verneint hat. Die BVE tritt daher\nvorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen auf die Beschwerde ein.\n\nb) Der Beschwerdeführer kann im Beschwerdeverfahren nur seine eigenen Interessen\nwahren und nicht diejenigen anderer Betroffener (Art. 40 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 35\nAbs. 2 Bst. a und Art. 35a Abs. 1 BauG). Soweit er bemängelt, dass die Freiheits-Partei\ndes Kantons Bern im angefochtenen Entscheid nicht als Einsprecherin erwähnt werde,\nkann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Aus den Vorakten ergibt sich im\nÜbrigen, dass keine weiteren Einsprachen eingegangen sind.\n\n2. Einsprachebefugnis\n\nDie Vorinstanz hat die Einsprachebefugnis des Beschwerdeführers verneint, weil er nicht\nAnwohner ist. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, er sei vom Bau des Kreisels\n\n1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und\n\nEnergiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191)\n2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)\n3 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1)\n4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)\n4\n\nbetroffen, weil er die Kreuzung regelmässig benutze.\n\n"}