ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Das Verwaltungsgericht ist am 24.07.2007 auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten. RA Nr. 110/2007/53 Bern, 5. Juni 2007 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer und Kanton Bern, handelnd durch das Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis III, Spitalstrasse 20, Postfach 572, 2501 Biel/Bienne Beschwerdegegner sowie Regierungsstatthalter von Aarberg, Amthaus, Postfach, 3270 Aarberg Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Kappelen, Gemeindeverwaltung, Aarbergstrasse 12, 3273 Kappelen Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalters von Aarberg vom 29. März 2007 (Geschäftsnummer 305/36-2006; Kreisel) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdegegner reichte am 20. November 2006 (Eingang) bei der Gemeinde ein Baugesuch ein für die Umgestaltung der Kreuzung Bielstrasse / Dorfstrasse / 2 Walperswilstrasse in einen Kreisel. Das Bauvorhaben soll auf den Parzellen Kappelen Grundbuchblatt Nrn. B.________, C.________, D.________, E.________ und F.________ realisiert werden. Gegen das Bauvorhaben erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 29. März 2007 erteilte der Regierungsstatthalter von Aarberg die Baubewilligung. 2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 19. April 2007 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 29. März 2007 und die Erteilung des Bauabschlages. Er macht insbesondere geltend, er sei nicht der einzige Einsprecher. Da er die Kreuzung regelmässig benutze, sei er vom Bau des Kreisels betroffen. Es sei allgemein bekannt, dass das Abbremsen und wieder Beschleunigen ganz erheblich mehr Lärm und Abgase produziere, als wenn ein Fahrzeug gleichmässig weiterfahre. Der Kreisel sei eine reine Verkehrsschikane und eine sinnlose Verschleuderung von Steuergeldern. 3. In seiner Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2007 weist der Beschwerdegegner darauf hin, dass der Gemeinderat von Kappelen eine Sanierung der Kreuzung verlangt habe. In der Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. August 2005 hätten sich zehn polizeilich registrierte Unfälle ereignet. Zur Sanierung der Kreuzung seien verschiedene Lösungsansätze geprüft worden. Die Variante „Kreisel“ vermöge die Zielsetzungen (Verkehrsberuhigung, Erhöhung der Sicherheit) am besten zu erfüllen. In seiner Stellungnahme vom 26. April 2007 beantragt der Regierungsstatthalter von Aarberg die Abweisung der Beschwerde. Er hält fest, dass im Baubewilligungsverfahren einzig der Beschwerdeführer Einsprache erhoben habe. In seiner Stellungnahme vom 30. April 2007 beantragt das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), die Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. 3 4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Darauf wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Die BVE ist für den Entscheid über die Beschwerde zuständig (Art. 40 Abs. 1 BauG2 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 KoG3). Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 40 Abs. 1 BauG). Sie enthält einen Antrag und eine Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG4). Der Beschwerdeführer ist, zumindest was die Frage seiner Einsprachelegitimation betrifft, zur Beschwerde befugt (Art. 40 Abs. 2 BauG). Seine materiellen Argumente gegen den Bauentscheid können nur gehört werden, wenn die Vorinstanz die Einsprachelegitimation zu Unrecht verneint hat. Die BVE tritt daher vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen auf die Beschwerde ein. b) Der Beschwerdeführer kann im Beschwerdeverfahren nur seine eigenen Interessen wahren und nicht diejenigen anderer Betroffener (Art. 40 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 Bst. a und Art. 35a Abs. 1 BauG). Soweit er bemängelt, dass die Freiheits-Partei des Kantons Bern im angefochtenen Entscheid nicht als Einsprecherin erwähnt werde, kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Aus den Vorakten ergibt sich im Übrigen, dass keine weiteren Einsprachen eingegangen sind. 2. Einsprachebefugnis Die Vorinstanz hat die Einsprachebefugnis des Beschwerdeführers verneint, weil er nicht Anwohner ist. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, er sei vom Bau des Kreisels 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 3 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 4 betroffen, weil er die Kreuzung regelmässig benutze. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. a in Verbindung mit Art. 35a Abs. 1 und Art. 40 Abs. 2 BauG ist zur Einsprache gegen ein Bauvorhaben befugt, wer unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist. Dies ist dann der Fall, wenn eine Person durch den Entscheid in höherem Masse als die Allgemeinheit betroffen ist und zum Streitgegenstand eine besondere Beziehungsnähe hat. Die Betroffenheit kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Sie muss aber hinreichend sein, d.h. eine bestimmte Intensität erreichen, so dass von der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils gesprochen werden kann. Der Nachteil muss persönlich und unmittelbar sein. Diese Anforderungen grenzen die Einsprache betroffener Drittpersonen von der unzulässigen Populareinsprache ab. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse berechtigt nicht zur Einsprache.5 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die besondere Beziehungsnähe zum Streitgegenstand bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Es wird aber darauf verzichtet, auf bestimmte feste Werte abzustellen.6 In der Regel wird die Einsprache- bzw. Beschwerdebefugnis der Nachbarinnen und Nachbarn anerkannt, wenn die Liegenschaft unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird.7 Der Beschwerdeführer leitet seine besondere Betroffenheit daraus ab, dass er die Kreuzung regelmässig benutzt. Dies stellt keine besondere Betroffenheit im Sinne der oben beschriebenen Praxis dar. Unzählige andere Personen sind in einer vergleichbaren Situation. Würde das regelmässige Befahren einer Kreuzung genügen, um die Einsprachelegitimation bei Strassenbauprojekt zu bejahen, wäre das Ergebnis die Populareinsprache bzw. -beschwerde. Dies soll aber gerade vermieden werden. Da der Beschwerdeführer nicht in der Nähe des geplanten Kreisels, sondern in der ein paar Kilometer entfernten Gemeinde Kallnach wohnt, ist er durch das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin nicht mehr als jeder andere Strassenbenützer oder jede andere Strassenbenützerin betroffen. Die Vor-instanz ist daher zu Recht auf seine Einsprache nicht eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5 BGE 123 II 376 E. 2; BVR 2006 S. 261 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen; Merkli/ Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 65 N. 8 f. und Art. 79 N. 1) 6 BGE 120 Ib 59 E. 1c, 119 Ib 179 E. 1c, BGE 113 Ib 225 E. 1c 7 BGE 115 Ib 508 E. 5c; BGer 28.3.1995, in ZBl 1995 S. 527 E. 2b 5 3. Kosten Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei nach Art. 108 Abs. 1 VRPG die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Diese werden auf eine Pauschalgebühr von Fr. 400.00 festgelegt. Parteikosten sind keine zu sprechen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Die Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid rechtskräftig wird. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn A.________, mit Gerichtsurkunde - Kanton Bern, handelnd durch das Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis III, eingeschrieben - Regierungsstatthalter von Aarberg, A-Post - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Kappelen, Gemeindeverwaltung, A-Post - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) - Tiefbauamt, Rechtsdienst, zur Kenntnis BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin 6 B. Egger-Jenzer, Regierungsrätin