b) Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG24 sind die Verfahrenskosten im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Verfahrenskosten für vorliegenden Beschwerdeentscheid, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'600.00, zu tragen. Die amtlichen Kosten für das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren von Fr. 2'400.00 hat in jedem Fall die gesuchstellende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 52 Abs. 1 BewD25). Parteikosten sind keine zu sprechen. III. Entscheid 24 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)