a) Aus den Erwägungen ergibt sich, dass das Holzschnitzellager am vorgesehenen Standort den gesetzlichen Vorschriften widerspricht. Es erfüllt weder die Voraussetzungen von Art. 22 RPG und Art. 2 Abs. 2 Bst. b WaG, noch jene von Art. 24 RPG. Es kann deshalb nicht bewilligt werden. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Eine Prüfung der weiteren Rügen des Beschwerdeführers (fehlende nationale Bedeutung und unmittelbare Standortgebundenheit im geschützten Gebiet; Nichtzustellung- und einbezug des ENHK- Gutachtens; Fällen von zwei Eichen) erübrigt sich. Dem Baugesuch vom 4. Juli 2006 ist der Bauabschlag zu erteilen.