Die Vorinstanz bringt in ihrem Entscheid im Weiteren vor, die Beschwerdegegnerin habe in den letzten Jahren sehr aktiv an Auenaufwertungsmassnahmen mitgearbeitet. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin äusserst viel beigetragen hat zum Natur- und Hochwasserschutz. Dies wird von allen Beteiligten, insbesondere auch dem 9