3. Ausnahmebewilligung Es stellt sich schliesslich die Frage, ob für das Bauvorhaben als nichtforstliche Baute eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erteilt werden kann. Gemäss Art. 24 RPG können Bewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen nur dann erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Aus den bisherigen Erwägungen geht hervor, dass das Holzschnitzellager nicht standortgebunden ist. Ein Standort in der Bauzone ist möglich. Eine Baubewilligung kann daher auch nicht gestützt auf Art. 24 RPG erteilt werden. 4. Regionaler Waldplan