d) Aus dem Gesagten folgt, dass das Holzschnitzellager nicht zonenkonform ist und dass gestützt auf Art. 22 RPG keine Baubewilligung erteilt werden kann. Dieses Resultat entspricht der Praxis des Bundesgerichts bezüglich Bauten im Wald. Die Ausführungen haben ausserdem gezeigt, dass das Bauvorhaben auch die Kriterien des KAWA nicht 23 BGE 123 II 499 E. 3b dd 8 erfüllt. Die Schnitzel dienen nicht vorwiegend dem Eigengebrauch der Bauherrschaft und werden zudem zur Hälfte von aussen in den Wald transportiert. Auch gemäss der vorgebrachten Praxis des KAWA wäre das geplante Holzschnitzellager also nicht zonenkonform.