Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung8 können forstliche Bauten und Anlagen der im Waldareal geltenden Nutzungsordnung nur entsprechen, wenn sie für die zweckmässige Bewirtschaftung des Waldes am vorgesehenen Standort notwendig und nicht überdimensioniert sind und ausserdem keine überwiegenden öffentlichen Interessen gegen ihre Errichtung vorliegen. Es ist somit zu prüfen, ob das vorgesehene Holzschnitzellager als zonenkonforme forstliche Baute und Anlage im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung qualifiziert werden kann.