a) Für das Holzschnitzellager ist eine Baubewilligung gestützt auf das RPG erforderlich. Nach Art. 22 Abs. 2 RPG ist Voraussetzung einer Baubewilligung unter anderem, dass die Baute dem Zweck der Nutzungszone entspricht. Das Waldareal ist durch die Forstgesetzgebung umschrieben und geschützt (Art. 18 Abs. 3 RPG). Gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. b WaG7 gelten als Wald auch unbestockte oder ertraglose Flächen eines Waldgrundstückes, wie Blössen, Waldstrassen und andere forstliche Bauten und Anlagen.