3. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 5. April 2007 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 7. März 2007. Er macht geltend, die Lagerung der Holzschnitzel sei eine gewerbliche Tätigkeit und im Wald nicht zonenkonform. Das geplante Holzschnitzellager sei nicht von nationaler Bedeutung. Eine unmittelbare Standortgebundenheit fehle. Ausserdem sei das Gutachten der ENHK ihm nicht zugestellt und auch nicht in den angefochtenen Gesamtentscheid miteinbezogen worden. Zudem müssten wegen des Bauvorhabens zwei Eichen, die ein typisches Element der Hartholzaue darstellten, gefällt werden.