2. Die Waldabteilung 5 Bern-Gantrisch des Amtes für Wald des Kantons Bern (KAWA) kommt in ihrem Amtsbericht vom 8. August 2006 und in der Stellungnahme zur Einsprache vom 27. September 2006 zum Schluss, dass das Bauvorhaben eine forstliche Baute darstelle und daher im Wald zonenkonform sei. Die Förderung der Holznutzung liege zudem im öffentlichen Interesse. Der Verkauf von Holz sei für den Forstbetrieb sowie für die Waldpflege notwendig. Das Holzschnitzellager könne als Mittel zur besseren Umsetzung der Pflegemassnahmen im Auenwald und im Naturschutzgebiet betrachtet werden. Das KAWA beantragt deshalb die Erteilung der Baubewilligung.