{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2007-09-14", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2007-46_2007-09-14.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2007_46_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484bfc266c41fc04190e714a1edc6721ff6a711de03aaf3b70f78d78799cbf0bbac312ab3f9317aabc6f058f99e155c1c02f?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484bfc266c41fc04190e714a1edc6721ff6a711de03aaf3b70f78d78799cbf0bbac312ab3f9317aabc6f058f99e155c1c02f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2007_46", "Checksum": "7cdb632f259b29224323143e02060540"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2007 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 14.09.2007 110 2007 46"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 14.09.2007 110 2007 46"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 14.09.2007 110 2007 46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Irene Graf"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gebäude im Wald als Holzschnitzellager, Art. 2 Abs. 2 Bst b. 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Die Beschwerdegegnerin reichte am 4. Juli 2006 bei der Gemeinde ein Baugesuch\nein für den Neubau eines Schnitzellagergebäudes (Zwischenlager Holzschnitzel für\nHeizanlagen) auf Parzelle Belp Grundbuchblatt Nr. B.________. Die Parzelle liegt am\nD.________weg im Wald. Der Standort befindet sich im kantonalen Naturschutzgebiet\n2\n\nAarelandschaft Thun-Bern und ist aufgenommen im Bundesinventar der Landschaften und\nNaturdenkmäler (BLN), im Bundesinventar der Moorlandschaften von besonderer\nSchönheit und von nationaler Bedeutung, und im Bundesinventar der Auengebiete von\nnationaler Bedeutung. Die Beschwerdegegnerin stellte gleichzeitig ein Ausnahmegesuch\nfür das Bauen ausserhalb der Bauzone nach Art. 24 RPG1. Das Bauvorhaben ist 15 m\nbreit, 30 m lang und bis 7.70 m hoch. Der Boden weist eine Fläche von 450 m2 auf und ist\naus Beton. Die Dachfläche beträgt 663 m2. Gegen das Bauvorhaben erhob der\nBeschwerdeführer Einsprache.\n\n2. Die Waldabteilung 5 Bern-Gantrisch des Amtes für Wald des Kantons Bern (KAWA)\nkommt in ihrem Amtsbericht vom 8. August 2006 und in der Stellungnahme zur Einsprache\nvom 27. September 2006 zum Schluss, dass das Bauvorhaben eine forstliche Baute\ndarstelle und daher im Wald zonenkonform sei. Die Förderung der Holznutzung liege\nzudem im öffentlichen Interesse. Der Verkauf von Holz sei für den Forstbetrieb sowie für\ndie Waldpflege notwendig. Das Holzschnitzellager könne als Mittel zur besseren\nUmsetzung der Pflegemassnahmen im Auenwald und im Naturschutzgebiet betrachtet\nwerden. Das KAWA beantragt deshalb die Erteilung der Baubewilligung. Sowohl die\nEidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) in ihrem Gutachten vom 17.\nOktober 2006, als auch das Naturschutzinspektorat des Kantons Bern (NSI) in seinem\nAmtsbericht vom 12. November 2006 lehnen eine Bewilligung des Bauvorhabens ab. Sie\nmachen insbesondere geltend, das Bauvorhaben erfülle die Bedingungen der\nMoorlandschaftsverordnung2 bzw. der Auenverordnung3 nicht. Es sei weder unmittelbar\nstandortgebunden noch von nationaler Bedeutung und stelle eine zusätzliche\nBeeinträchtigung der Landschaft im Sinne der Schutzziele dar. Mit Gesamtentscheid vom\n7. März 2007 erteilte die Gemeinde Belp die Baubewilligung. Das Holzschnitzellager sei\nzonenkonform und bringe dem Auenwald gesamtheitlich betrachtet mehr Vor- als\nNachteile.\n\n1 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700)\n\n2 Verordnung vom 1. Mai 1996 über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von\n\nnationaler Bedeutung (Moorlandschaftsverordnung; SR 451.35)\n3 Verordnung vom 28. Oktober 1992 über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung\n(Auenverordnung; SR 451.31)\n3\n\n3. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 5. April 2007 Beschwerde bei der Bau-,\nVerkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt die Aufhebung\ndes Gesamtentscheides vom 7. März 2007. Er macht geltend, die Lagerung der\nHolzschnitzel sei eine gewerbliche Tätigkeit und im Wald nicht zonenkonform. Das\ngeplante Holzschnitzellager sei nicht von nationaler Bedeutung. Eine unmittelbare\nStandortgebundenheit fehle. Ausserdem sei das Gutachten der ENHK ihm nicht zugestellt\nund auch nicht in den angefochtenen Gesamtentscheid miteinbezogen worden. Zudem\nmüssten wegen des Bauvorhabens zwei Eichen, die ein typisches Element der\nHartholzaue darstellten, gefällt werden. Dies sei nicht vertretbar.\n\n4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet4, führte den\nSchriftenwechsel durch und edierte die Vorakten. Am 4. Juli 2007 wurde im Beisein der\nParteien und Vertretern des KAWA, des AGR, des NSI und der ENHK ein Augenschein mit\nInstruktionsverhandlung durchgeführt. Die Parteien erhielten anschliessend Gelegenheit,\nsich zum Protokoll des Augenscheins zu äussern und Schlussbemerkungen einzureichen.\nDas Rechtsamt holte zudem beim KAWA eine Zusammenstellung seiner Praxis bei der\nBewilligung von Holzschnitzellagern im Wald ein.\n\nDie Gemeinde und das KAWA beantragen die Bestätigung des Gesamtentscheids vom\n7. März 2007.\n\n5. Auf die Rechtsschriften und das Ergebnis des Beweisverfahrens wird, soweit für den\nEntscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Prozessvoraussetzungen\n\n4 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und\n\nEnergiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191)\n4\n\n"}