ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2007/46 Bern, 14. September 2007 in der Beschwerdesache zwischen C.________ Beschwerdeführer und A.________ Beschwerdegegnerin sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Belp, Gemeindeverwaltung, Güterstrasse 13, 3123 Belp Naturschutzinspektorat (NSI), Schwand, 3110 Münsingen Waldabteilung 5 Bern-Gantrisch, Hintere Gasse 5, 3132 Riggisberg betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Belp vom 7. März 2007 (Baugesuch-Nr.: 861-06/48; Holzschnitzellager) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 4. Juli 2006 bei der Gemeinde ein Baugesuch ein für den Neubau eines Schnitzellagergebäudes (Zwischenlager Holzschnitzel für Heizanlagen) auf Parzelle Belp Grundbuchblatt Nr. B.________. Die Parzelle liegt am D.________weg im Wald. Der Standort befindet sich im kantonalen Naturschutzgebiet 2 Aarelandschaft Thun-Bern und ist aufgenommen im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN), im Bundesinventar der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung, und im Bundesinventar der Auengebiete von nationaler Bedeutung. Die Beschwerdegegnerin stellte gleichzeitig ein Ausnahmegesuch für das Bauen ausserhalb der Bauzone nach Art. 24 RPG1. Das Bauvorhaben ist 15 m breit, 30 m lang und bis 7.70 m hoch. Der Boden weist eine Fläche von 450 m2 auf und ist aus Beton. Die Dachfläche beträgt 663 m2. Gegen das Bauvorhaben erhob der Beschwerdeführer Einsprache. 2. Die Waldabteilung 5 Bern-Gantrisch des Amtes für Wald des Kantons Bern (KAWA) kommt in ihrem Amtsbericht vom 8. August 2006 und in der Stellungnahme zur Einsprache vom 27. September 2006 zum Schluss, dass das Bauvorhaben eine forstliche Baute darstelle und daher im Wald zonenkonform sei. Die Förderung der Holznutzung liege zudem im öffentlichen Interesse. Der Verkauf von Holz sei für den Forstbetrieb sowie für die Waldpflege notwendig. Das Holzschnitzellager könne als Mittel zur besseren Umsetzung der Pflegemassnahmen im Auenwald und im Naturschutzgebiet betrachtet werden. Das KAWA beantragt deshalb die Erteilung der Baubewilligung. Sowohl die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) in ihrem Gutachten vom 17. Oktober 2006, als auch das Naturschutzinspektorat des Kantons Bern (NSI) in seinem Amtsbericht vom 12. November 2006 lehnen eine Bewilligung des Bauvorhabens ab. Sie machen insbesondere geltend, das Bauvorhaben erfülle die Bedingungen der Moorlandschaftsverordnung2 bzw. der Auenverordnung3 nicht. Es sei weder unmittelbar standortgebunden noch von nationaler Bedeutung und stelle eine zusätzliche Beeinträchtigung der Landschaft im Sinne der Schutzziele dar. Mit Gesamtentscheid vom 7. März 2007 erteilte die Gemeinde Belp die Baubewilligung. Das Holzschnitzellager sei zonenkonform und bringe dem Auenwald gesamtheitlich betrachtet mehr Vor- als Nachteile. 1 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 2 Verordnung vom 1. Mai 1996 über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Moorlandschaftsverordnung; SR 451.35) 3 Verordnung vom 28. Oktober 1992 über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung (Auenverordnung; SR 451.31) 3 3. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 5. April 2007 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 7. März 2007. Er macht geltend, die Lagerung der Holzschnitzel sei eine gewerbliche Tätigkeit und im Wald nicht zonenkonform. Das geplante Holzschnitzellager sei nicht von nationaler Bedeutung. Eine unmittelbare Standortgebundenheit fehle. Ausserdem sei das Gutachten der ENHK ihm nicht zugestellt und auch nicht in den angefochtenen Gesamtentscheid miteinbezogen worden. Zudem müssten wegen des Bauvorhabens zwei Eichen, die ein typisches Element der Hartholzaue darstellten, gefällt werden. Dies sei nicht vertretbar. 4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet4, führte den Schriftenwechsel durch und edierte die Vorakten. Am 4. Juli 2007 wurde im Beisein der Parteien und Vertretern des KAWA, des AGR, des NSI und der ENHK ein Augenschein mit Instruktionsverhandlung durchgeführt. Die Parteien erhielten anschliessend Gelegenheit, sich zum Protokoll des Augenscheins zu äussern und Schlussbemerkungen einzureichen. Das Rechtsamt holte zudem beim KAWA eine Zusammenstellung seiner Praxis bei der Bewilligung von Holzschnitzellagern im Wald ein. Die Gemeinde und das KAWA beantragen die Bestätigung des Gesamtentscheids vom 7. März 2007. 5. Auf die Rechtsschriften und das Ergebnis des Beweisverfahrens wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen 4 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 4 Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG5. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er - unabhängig von den geltend gemachten Einwänden - nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG6 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen von Art. 35 Abs. 2 Bst. b BauG. Als Einsprecher ist er zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2. Zonenkonformität a) Für das Holzschnitzellager ist eine Baubewilligung gestützt auf das RPG erforderlich. Nach Art. 22 Abs. 2 RPG ist Voraussetzung einer Baubewilligung unter anderem, dass die Baute dem Zweck der Nutzungszone entspricht. Das Waldareal ist durch die Forstgesetzgebung umschrieben und geschützt (Art. 18 Abs. 3 RPG). Gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. b WaG7 gelten als Wald auch unbestockte oder ertraglose Flächen eines Waldgrundstückes, wie Blössen, Waldstrassen und andere forstliche Bauten und Anlagen. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung8 können forstliche Bauten und Anlagen der im Waldareal geltenden Nutzungsordnung nur entsprechen, wenn sie für die zweckmässige Bewirtschaftung des Waldes am vorgesehenen Standort notwendig und nicht überdimensioniert sind und ausserdem keine überwiegenden öffentlichen Interessen gegen ihre Errichtung vorliegen. Es ist somit zu prüfen, ob das vorgesehene Holzschnitzellager als zonenkonforme forstliche Baute und Anlage im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung qualifiziert werden kann. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Kantone zur Zonenkonformität von Bauten im Wald ist streng. Die Zonenkonformität wurde einzig bejaht für ein Forstmagazin 5 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 6 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 7 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) 8 BGE 123 II 499 E. 2; mit Hinweisen; BGer 1A.277/1999 E. 5; BGer 1A.141/2003 E. 3 5 mit Diensträumen (Umkleide- und Aufenthaltsräume für Forstarbeiter)9, ein Forsthaus10 und eine Waldstrasse (die ausschliesslich forstwirtschaftlichen Zwecken dient)11. Nicht zugelassen wurden: ein Forstwerkhof aufgrund mangelnder betrieblicher Notwendigkeit und nicht gegebener Standortgebundenheit12; ein Lagerhaus13; eine Holzhütte, die hauptsächlich der Lagerung von Brennholz dient14; ein Holzunterstand mangels forstwirtschaftlichem Bedürfnis am vorgesehenen Standort15; ein Hütte mit überdecktem Feuerplatz, die alleine als Erholungseinrichtung genutzt wurde16; eine Waldstrasse mangels betrieblicher Notwendigkeit am vorgesehenen Standort17; eine Strasse, die im Wesentlichen der touristischen Entwicklung einer Region dient18; Garagen für ein Mehrfamilienhaus19; die Umnutzung eines Teils eines forstwirtschaftliche Lagerhauses in eine Wohnung20; ein Bienenhaus21. Das KAWA als kantonale Forstbehörde bewilligt im Wald Holzschnitzeldepots nur unter gewissen Umständen. Gemäss dem Schreiben des KAWA vom 10. Juli 2007 sind bei der Beurteilung der Zonenkonformität folgende Kriterien von zentraler Bedeutung:  Der Gesuchsteller muss Waldbesitzer sein;  Die Schnitzel stammen nur aus dem eigenen Wald, wobei nicht zwingend aus einer Parzelle;  Die Schnitzel dienen vorwiegend dem Eigengebrauch;  Schnitzel dürfen nicht von aussen in den Wald transportiert werden (gleichgerichteter Stofffluss);  Das gedeckte Schnitzellager entspricht einer einfachen, offenen Konstruktion, meist mit einer Bodenplatte aus Beton. Es ist fraglich, kann aber im vorliegenden Fall offen bleiben, ob diese Kriterien der Bundesgerichtspraxis entsprechen. Bei den vom KAWA bisher bewilligten 9 BGE 118 Ib 335 E. 3 10 Entscheid des RR BE vom 12. August 1981, in: BVR 1981 S. 476 ff. 11 Entscheid des RR SZ vom 11. Dezember 1990, in: EGVSZ 1990 S. 187 f. 12 BGE 123 II 499 E. 3 13 Entscheid des VGr. SO vom 25. Mai 1999, in: SOG 1999, Nr. 33 14 Entscheid des VGr. GR vom 5. November 1986, in: PVG 1986, Nr. 31 S. 81 ff. 15 Entscheid des RR AG vom 11. August 1999, in: ZBl 2001, S. 108 ff. 16 Entscheid des VGr. SO vom 6. Juni 2001, in: SOG 2001, Nr. 19 17 Entscheid des VGr. AG vom 27. Dezember 1997, in: AGVE 1998, S. 301 ff. 18 BGE 111 Ib 45 ff. 19 BGE 112 Ib 256 ff. 20 Entscheid des VGr. NE vom 16. Februar 1994 i.S. P. C. contre Département de la gestion du territoire, nicht publiziert, in: Entscheidsammlung VLP, Nr. 80 (CD-ROM) 21 BGer 1A.277/1999 E. 5 6 Holzschnitzellagern handelt es sich vorwiegend um Depots für den Eigengebrauch von Landwirtschaftsbetrieben. b) Als erste Voraussetzung gemäss bundesgerichtlicher Vorgabe muss das Bauvorhaben für die zweckmässige Bewirtschaftung des Waldes am vorgesehenen Standort notwendig sein. Die Schnitzel, die hier in der geplanten Baute gelagert werden sollen, stammen ungefähr zu 50% aus dem angrenzenden Auenwald. Der Rest stammt aus den Wäldern der Baugesuchstellerin am Belpberg und am Längenberg auf der gegenüberliegenden Seite des Dorfes. Die Baugesuchstellerin beliefert zum heutigen Zeitpunkt drei Anlagen mit Holzschnitzeln, nämlich das Spital Belp, den Ofen für die Versorgung der Nahwärmezone Belp und die Überbauung Bleikenmatt in Kehrsatz. Die Baugesuchstellerin möchte das Holzschnitzellager zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit der Schnitzelabnehmer bauen. Sie macht geltend, die mengenmässig begrenzten Schnitzelsilos der Anlagen der Abnehmer würden teilweise eine wöchentliche Belieferung erfordern. In den kalten Wintermonaten seien die anderen Wälder der Beschwerdegegnerin aber schwer oder gar nicht zugänglich. Mit dem Lager wäre in der Winterzeit eine Reserve vorhanden. Im Gegensatz zu offenen Haufen am Boden biete die Baute eine saubere, geordnete Lagerung, die besser in die Landschaft passe. Zudem sei eine Lagerung der Holzschnitzel direkt im Produktionsgebiet ökologisch und betrieblich am sinnvollsten. Ein Standort in einem anderen ihrer Wälder sei wegen der Hanglage schwierig. In der Bauzone wäre das Lagern teuer und die Nachbarn würden einer erheblichen Staub-, Lärm- und Geruchsbelastung ausgesetzt. In der Landwirtschaftszone werde ein Holzschnitzellager mangels Zonenkonformität nicht bewilligt. Holzschnitzelheizungen und andere alternative Energieformen werden vom Kanton gefördert. Die Verwertung des Holzes aus dem Auenwald zu Holzschnitzeln ist sehr sinnvoll, wird damit doch auch die Pflege des Waldes unterstützt. Es ist nachvollziehbar, dass die Lagerung in einem Gebäude vorteilhafter ist als die offene Lagerung im Wald. Dass das Bauvorhaben in den anderen Wäldern nicht sinnvoll ist, leuchtet ausserdem ein. Wichtig ist aber zu prüfen, ob der Standort im Wald notwendig ist oder ob das Bauvorhaben nicht ebenso gut in der Bauzone errichtet werden könnte, bzw. ob die Errichtung im Wald gegenüber der Errichtung in der Bauzone erheblich vorteilhafter erscheint22. Die Holzschnitzel werden vorliegend nicht im Wald selbst verbraucht. Sie 22 BGE 123 II 499 E. 3b dd 7 müssen zur Belieferung der Abnehmer in jedem Fall aus dem Wald heraus in die Bauzone transportiert werden. Die Schnitzel könnten daher auch gut in einem Lager in der Bauzone deponiert werden. Ungefähr die Hälfte der zu lagernden Schnitzel stammt ausserdem aus den übrigen Wäldern der Bauherrin und muss sowieso zum Lager gefahren werden. Ein zentraler Standort in der Bauzone ist für die Abläufe und die Fahrten vorteilhafter als der vorgesehene Standort im Wald. Allfällige Lärm- und Geruchsemissionen sind auch in Bauzonen bis zu einem gewissen Grade, je nachdem ob in Wohn-, Gewerbe- oder Industriezone, erlaubt. Vorwiegend finanzielle Überlegungen genügen für die Begründung eines Standortes im Wald nicht. Es muss vielmehr nachgewiesen werden, dass ein an sich möglicher Standort in der Bauzone aus zwingenden betriebswirtschaftlichen Erwägungen nicht in Frage kommt23. Vorliegend kommt ein Standort in der Bauzone aus betriebswirtschaftlicher Sicht durchaus in Frage. Ein Standort im Wald ist somit nicht notwendig. Die Frage, ob das Holzschnitzellager in der Landwirtschaftszone bewilligt werden könnte, kann offen bleiben. Die Zonenkonformität des Bauvorhabens ist folglich zu verneinen. Überdies führt die geplante Nutzung, insbesondere die Tatsache, dass die Schnitzel aus verschiedenen Wäldern herantransportiert und nach der Lagerung bei mehreren Anlagen abgesetzt werden, zu einer Dimension der Baute, deren Zulässigkeit zumindest fraglich ist. Das geplante Lager sprengt bezüglich Dimensionen in jedem Fall den Rahmen dessen, was in der Rechtsprechung als forstliche Baute anerkannt wird. c) Der beabsichtigte Standort befindet sich im kantonalen Naturschutzgebiet Aarelandschaft Thun-Bern und ist aufgenommen im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN). Ausserdem befindet sich der Standort sowohl im Bundesinventar der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung als auch im Bundesinventar der Auengebiete von nationaler Bedeutung. Die Frage der Vereinbarkeit des Holzschnitzellagers mit diesen Schutzbestimmungen kann jedoch offen bleiben, da das Holzschnitzellager im Wald sowieso nicht zonenkonform ist. d) Aus dem Gesagten folgt, dass das Holzschnitzellager nicht zonenkonform ist und dass gestützt auf Art. 22 RPG keine Baubewilligung erteilt werden kann. Dieses Resultat entspricht der Praxis des Bundesgerichts bezüglich Bauten im Wald. Die Ausführungen haben ausserdem gezeigt, dass das Bauvorhaben auch die Kriterien des KAWA nicht 23 BGE 123 II 499 E. 3b dd 8 erfüllt. Die Schnitzel dienen nicht vorwiegend dem Eigengebrauch der Bauherrschaft und werden zudem zur Hälfte von aussen in den Wald transportiert. Auch gemäss der vorgebrachten Praxis des KAWA wäre das geplante Holzschnitzellager also nicht zonenkonform. 3. Ausnahmebewilligung Es stellt sich schliesslich die Frage, ob für das Bauvorhaben als nichtforstliche Baute eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erteilt werden kann. Gemäss Art. 24 RPG können Bewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen nur dann erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Aus den bisherigen Erwägungen geht hervor, dass das Holzschnitzellager nicht standortgebunden ist. Ein Standort in der Bauzone ist möglich. Eine Baubewilligung kann daher auch nicht gestützt auf Art. 24 RPG erteilt werden. 4. Regionaler Waldplan Die Vorinstanz weist in ihrem Gesamtentscheid vom 7. März 2007 darauf hin, dass geplant sei, im neuen regionalen Waldplan Gantrisch verschiedene Standorte für Holz- und Holzschnitzellager aufzunehmen. Dabei handelt es sich aber um einen Richtplan. Dieser ist nur behörden- und nicht grundeigentümerverbindlich. Im jeweiligen Baubewilligungsverfahren muss ein Standort nochmals genau überprüft werden. 5. Verdienste der Beschwerdegegnerin und Förderung von alternativen Energieformen Die Vorinstanz bringt in ihrem Entscheid im Weiteren vor, die Beschwerdegegnerin habe in den letzten Jahren sehr aktiv an Auenaufwertungsmassnahmen mitgearbeitet. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin äusserst viel beigetragen hat zum Natur- und Hochwasserschutz. Dies wird von allen Beteiligten, insbesondere auch dem 9 Beschwerdeführer, sehr geschätzt. Auch die BVE anerkennt die grossen Verdienste der Beschwerdegegnerin. Holzschnitzelheizungen und andere alternative Energieformen sind zudem zu fördern. Die Verwertung des Holzes aus dem Auenwald zu Holzschnitzeln ist sinnvoll. Diese Überlegungen privilegieren das Projekt aber nicht bei der Prüfung, ob es mit den massgeblichen Bau- und Umweltvorschriften vereinbar ist. 6. Zusammenfassung und Kosten a) Aus den Erwägungen ergibt sich, dass das Holzschnitzellager am vorgesehenen Standort den gesetzlichen Vorschriften widerspricht. Es erfüllt weder die Voraussetzungen von Art. 22 RPG und Art. 2 Abs. 2 Bst. b WaG, noch jene von Art. 24 RPG. Es kann deshalb nicht bewilligt werden. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Eine Prüfung der weiteren Rügen des Beschwerdeführers (fehlende nationale Bedeutung und unmittelbare Standortgebundenheit im geschützten Gebiet; Nichtzustellung- und einbezug des ENHK- Gutachtens; Fällen von zwei Eichen) erübrigt sich. Dem Baugesuch vom 4. Juli 2006 ist der Bauabschlag zu erteilen. b) Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG24 sind die Verfahrenskosten im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Verfahrenskosten für vorliegenden Beschwerdeentscheid, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'600.00, zu tragen. Die amtlichen Kosten für das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren von Fr. 2'400.00 hat in jedem Fall die gesuchstellende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 52 Abs. 1 BewD25). Parteikosten sind keine zu sprechen. III. Entscheid 24 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 25 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 10 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Gemeinde Belp vom 7. März 2007 wird aufgehoben. Dem Baugesuch vom 4. Juli 2006 wird der Bauabschlag erteilt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'600.00 für vorliegenden Beschwerdeentscheid werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens von Fr. 2'400.00 werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Für das Inkasso dieser Kosten ist die Gemeinde Belp zuständig. 4. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung - C.________, als Gerichtsurkunde - A.________, als Gerichtsurkunde - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Belp, Gemeindeverwaltung, als Gerichtsurkunde - Naturschutzinspektorat (NSI) - Amt für Wald (KAWA) - Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern, per Kurier, zur Kenntnis - Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK), c/o BAFU, Worblentalstrasse 68, 3003 Bern, A-Post, zur Kenntnis - Regierungsstatthalter von Seftigen, A-Post, zur Kenntnis BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin 11 B. Egger-Jenzer, Regierungsrätin