b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Demzufolge haben die Beschwerdeführenden als unterliegende Partei der Beschwerdegegnerin ihre Parteikosten zu ersetzen. Die Honorarnote des Parteivertreters der Beschwerdegegnerin beläuft sich auf Fr. 1'702.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. III. Entscheid