c) Zum Schluss noch folgender Hinweis: Sowohl im Baugesuch vom 8. Juni 2006 als auch in der Baubewilligung vom 30. Oktober 2007 wird als Bauparzelle Bern Grundbuchblatt Nr. 1/1029 genannt. Tatsächlich handelt es sich allerdings um die Parzelle Bern Grundbuchblatt Nr. 1/1044. Allerdings ergibt sich aus den Baugesuchsplänen eindeutig, wo das Projekt realisiert werden soll. Zudem ist die Beschwerdegegnerin die Eigentümerin beider Parzellen. Somit ist diese Verwechslung ohne Bedeutung und bedarf deshalb keiner Berichtigung. 6. Kosten