BV8). Die Behörde ist deshalb verpflichtet, die ihr rechtzeitig und formrichtig vorgelegten Beweismittel abzunehmen. Dies gilt nicht, wenn die Beweismittel eine nicht erhebliche Tatsache betreffen, wenn sie offensichtlich untauglich sind, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen, oder wenn der Richter seine Überzeugung aufgrund bereits abgenommener Beweise schon willkürfrei hat bilden können9. Im vorliegenden Fall erweist sich die Durchführung eines Augenscheins als überflüssig: Da insbesondere keine ästhetischen Einwände zu beurteilen sind, lassen sich aus den Akten alle Informationen herauslesen, welche für die Beurteilung des Falles relevant sind.