Aus diesen Gründen wird die Beschwerde abgewiesen und der Entscheid der Stadt Bern vom 30. Oktober 2007 bestätigt. b) Die Beschwerdeführenden haben in ihrer Beschwerde als Beweismittel den Augenschein genannt. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 7 BVR 2003 S. 385 E. 4. 13