Demzufolge können die Beschwerdeführenden, auf deren Parzelle notabene auch an die Grenze gebaut wurde, von der Beschwerdegegnerin nicht die Einhaltung eines Grenz- oder Gebäudeabstandes verlangen. Eine Zustimmung der Nachbarn ist aus öffentlichrechtlicher Sicht nicht erforderlich und ergibt sich auch nicht aus dem Entzug von Licht und Belüftung, welcher dadurch eintritt, dass die Fenster der Beschwerdeführenden durch das Projekt faktisch zugemauert werden. Ob eine Zustimmung der Nachbarn aufgrund des Privatrechts verlangt werden kann, braucht hier nicht geklärt zu werden.