a) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass nicht bestritten ist, dass ein Hof – und um einen solchen handelt es sich hier – nach geltendem Recht überdacht werden darf. Dieses geltenden Recht, sprich die BO 06, schreibt für die obere Altstadt keine Grenz- oder Gebäudeabstände vor. Demzufolge können die Beschwerdeführenden, auf deren Parzelle notabene auch an die Grenze gebaut wurde, von der Beschwerdegegnerin nicht die Einhaltung eines Grenz- oder Gebäudeabstandes verlangen.