Das Verwaltungsgericht hat es in seiner bisherigen Praxis – die zwei Ausnahmen abgesehen – stets abgelehnt, zivilrechtliche Sachverhalte im Verfahren auf Erteilung einer Baubewilligung zu beurteilen. Auch wenn dies im Einzelfall zu einer Verfahrensverlängerung führen kann, ist an dieser Praxis festzuhalten. Denn sie steht in Einklang mit dem geltenden Rechtssystem und der daraus folgenden Abgrenzung zwischen Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie rechtfertigt sich auch deshalb, weil die Parteien über privatrechtliche Rechte und Pflichten grundsätzlich frei disponieren können7. 5. Zusammenfassung