Der Grundsatz der strikten Trennung zwischen Privat- und Verwaltungsrecht wird gemäss herrschender Praxis und Lehre einzig in zwei Fällen durchbrochen: Zivilrechtliche Bestimmungen werden im Baubewilligungsverfahren einerseits angewendet, wenn die Baugesetzgebung privatrechtliche Tatbestände voraussetzt oder ausdrücklich als massgebend erklärt. Andererseits ist das Zivilrecht zu berücksichtigen, wenn die Bauherrschaft auf fremdem Boden baut. Das Verwaltungsgericht hat es in seiner bisherigen Praxis – die zwei Ausnahmen abgesehen – stets abgelehnt, zivilrechtliche Sachverhalte im Verfahren auf Erteilung einer Baubewilligung zu beurteilen.