f) Eine Zustimmungsbedürftigkeit mag sich allenfalls aus dem Zivilrecht ergeben. Davon gehen vermutlich grundsätzlich auch die Beschwerdeführenden aus, denn sie brachten diese Rüge anfänglich unter dem Stichwort „Rechtsverwahrung“ vor – damit werden aber zivilrechtliche Vorbehalte angemeldet. Erst in der Beschwerde wird erstmals argumentiert, dass der Anspruch auf Licht und Belüftung öffentlichrechtlich sei – ohne aber anzugeben, aus welcher Rechtsgrundlage sich ein solcher öffentlichrechtlicher Anspruch ergeben sollte.