e) Somit ist in Übereinstimmung mit der Stadt Bern davon auszugehen, dass wegen des Entzugs von Licht und Belüftung öffentlichrechtlich keine Zustimmungsbedürftigkeit besteht. Aus öffentlichrechtlicher Sicht gibt es demzufolge keinen Grund, dem Grenzanbau die Baubewilligung zu verweigern, auch wenn damit die Fenster in der Nachbarliegenschaft faktisch zugemauert werden.