Hätten sie das nicht getan, könnte die Beschwerdegegnerin die Fenster der Beschwerdeführenden durch eine an die Grenze gestellte Mauer gar nicht zumauern. So ist denn auch § 59 Baureglement für die Stadt Bern von 1879 zu verstehen: Aufgrund der geschlossenen Bauweise waren (und sind) keine Grenzabstände einzuhalten. Diese Regelung sollte nicht durch Fenster in Scheidemauern unterlaufen werden. Deshalb waren solche Fenster nur mit Zustimmung der Nachbarn zulässig und mussten auf erstes Begehren wieder zugemauert werden.