Darüber hinaus ergibt sich aus § 59 Baureglement für die Stadt Bern von 1879, dass der Einbau von Fenstern in Scheidemauern nur mit Zustimmung der Nachbarn möglich war. Weiter war explizit festgehalten, dass Bauten auf Nachbarliegenschaften durch solche Fenster nicht behindert oder gar verhindert werden sollten und deshalb auf Begehren der Nachbarn wieder zugemauert werden mussten. Auch hier sei noch einmal daran erinnert, dass die Beschwerdeführenden bzw. deren Rechtsvorgänger selber ebenfalls an die Grenze gebaut haben. Hätten sie das nicht getan, könnte die Beschwerdegegnerin die Fenster der Beschwerdeführenden durch eine an die Grenze gestellte Mauer gar nicht zumauern.