d) Die Beschwerdeführenden berufen sich weiter auf eine Besitzstandsgarantie für die Fenster, ohne aber eine Rechtsgrundlage dafür zu nennen. Die Besitzstandsgarantie ist primär in Art. 3 BauG geregelt. Demzufolge werden aufgrund bisherigen Rechts bewilligte oder bewilligungsfreie Bauten und Anlagen in ihrem Bestand durch neue Vorschriften und Pläne nicht berührt. Diese Norm ist auf den vorliegenden Fall aber offensichtlich nicht anwendbar: