Für andere Bauten und Anlagen enthält die Baugesetzgebung keine speziellen Vorschriften über die zulässige Beschattung. So sind insbesondere auch die Vorschriften für Wohn- und Arbeitsräume betreffend Belichtung, Besonnung und Belüftung in Art. 64 BauV im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant. Diese Vorschriften beziehen sich auf projektierte und nicht auf benachbarte Bauten. Der allgemeine baurechtliche Immissionsschutz ist in Art. 24 BauG geregelt. Demnach müssen durch zonenkonforme Bauten verursachte Einwirkungen, wie beispielsweise die Beschattung, geduldet werden (Art. 89 Abs. 2 BauV).