Die Nicht-Beeinträchtigung der umliegenden Gebäude hat jedoch keine allgemeine nachbarschützende Funktion und begründet auch keinen eigenständigen Schutz vor Immissionen. Diese sind aufgrund des übergeordneten Rechts des Bundes und des Kantons zu prüfen. Die kantonale Vorschrift von Art. 22 Abs. 3 BauV, wonach höhere Häuser und Hochhäuser bestehende oder nach geltenden Vorschriften mögliche Wohnbauten nicht durch übermässigen Schattenwurf beeinträchtigen dürfen, kommt hier offensichtlich nicht zur Anwendung. Für andere Bauten und Anlagen enthält die Baugesetzgebung keine speziellen Vorschriften über die zulässige Beschattung.