Demzufolge war bei Hofgebäuden der Grenzanbau sowohl seitlich als auch rückwärtig ohne Zustimmung der Nachbarn zulässig. Aber auch der im vorliegenden Fall alleine relevanten BO 06 lässt sich keine Zustimmungsbedürftigkeit entnehmen: Die Nicht-Beeinträchtigung der umliegenden Gebäude (Art. 79 Abs. 2 letzter Satzteil BO 06) ist im Kontext des Planungszwecks von Art. 77 Abs. 2 lit. a BO 06 zu lesen. Daraus ergibt sich, dass die Nicht-Beeinträchtigung der umliegenden Gebäude in gestalterischer Hinsicht gemeint ist. Die Nicht-Beeinträchtigung der umliegenden Gebäude hat jedoch keine allgemeine nachbarschützende Funktion und begründet auch keinen eigenständigen Schutz vor Immissionen.