c) Die historischen Gegebenheiten rund um den Dienstbarkeitsvertrag aus dem Jahre 1903 brauchen an dieser Stelle aber letztlich nicht geklärt zu werden. Entscheidend ist hier in erster Linie die Frage, ob der Entzug von Licht und Belüftung der Erteilung der Baubewilligung entgegensteht bzw. ob eine öffentlichrechtliche Pflicht besteht, die Zustimmung der Nachbarn einzuholen. Bezüglich Zustimmungsbedürftigkeit explizit gegenteilig äusserte sich noch Art. 145 Abs. 2 BO 02: Demzufolge war bei Hofgebäuden der Grenzanbau sowohl seitlich als auch rückwärtig ohne Zustimmung der Nachbarn zulässig.