Da die zugesicherten Zustimmungserklärungen noch nicht vorlägen, „wird an die Baubewilligung die Bedingung geknüpft werden, dass vor Inangriffnahme der baulichen Arbeiten die Einwilligung der Nachbarn beigebracht werde“. Diese erwiesene Ausgangslage lasse aufgrund der lückenhaften Akten Raum für zwei Argumentationen, die indessen beide zum Ergebnis führten, dass die in Frage stehende Dienstbarkeit als privatrechtliches Institut weder für das seinerzeitige Bauvorhaben des K.________ von Bedeutung gewesen sei noch für das gegenwärtige Beschwerdeverfahren relevant sei. 10