Nach § 59 des Baureglements „dürften aber Fensteröffnungen nur im Einverständnis mit den Nachbarn erstellt werden“. Da die zugesicherten Zustimmungserklärungen noch nicht vorlägen, „wird an die Baubewilligung die Bedingung geknüpft werden, dass vor Inangriffnahme der baulichen Arbeiten die Einwilligung der Nachbarn beigebracht werde“.