_, Rechtsvorgänger der Beschwerdeführenden, mit welchem er damals eine „Erhöhung des Hofanbaus“ an das Gebäude I.________gasse 7 anbegehrt habe. Im behördlichen Prüfungsverfahren habe der Stadtbaumeister mit Bericht vom 16. Juli 1903 festgehalten, das Vorhaben bezwecke „die Eindeckung des Hofes mit einer Terrasse & Erstellung von Fenstern in der Scheidemauer“. Nach § 59 des Baureglements „dürften aber Fensteröffnungen nur im Einverständnis mit den Nachbarn erstellt werden“.