Und eine gelöschte Dienstbarkeit sei wie keine Dienstbarkeit, weshalb die Feststellung falsch sei, dass die Fenster 1903 nur provisorisch bewilligt worden seien und keine Besitzstandsgarantie resp. kein Anspruch auf Belichtung und Belüftung der betroffenen Räume bestehe. Im Übrigen sei dieser Anspruch auf Belichtung und Belüftung nicht privatrechtlich, sondern öffentlichrechtlich. Auf den Anspruch könne nur durch Zustimmung verzichtet werden. Aus der gelöschten Dienstbarkeit lasse sich keine solche ableiten, schon gar nicht die Zustimmung zu einer Überdachung, wie sie früher weder vorstellbar noch bewilligungsfähig gewesen wäre.