Dazu führen die Beschwerdeführenden aus, dass der Grund für die seinerzeitige Verpflichtung zum Zumauern auf erstes Begehren der gewesen sei, dass der damalige Eigentümer der Liegenschaft I.________gasse 7 die Zustimmung des gegenüberliegenden Nachbarn für das Bauen auf der Grenze benötigt habe. Dieser habe eine bessere Einsicht in seine Parzelle befürchtet. Als die Einsichtsmöglichkeit in die gegenüberliegende Liegenschaft nicht mehr aktuell gewesen sei, sei die Dienstbarkeit gelöscht worden. Und eine gelöschte Dienstbarkeit sei wie keine Dienstbarkeit, weshalb die Feststellung falsch sei, dass die Fenster 1903 nur provisorisch bewilligt worden seien und keine Besitzstandsgarantie resp.