kein Anspruch auf Belichtung und Belüftung der betroffenen Räume durch diese Fenster bestehe. Da mit dem Vorliegen dieses Dienstbarkeitsvertrags für die Baubewilligungsbehörde ein genügender Beweis bestehe, dass vermutlich das Bauvorhaben auch aus privatrechtlicher Sicht bejaht werden könne, werde auf das Gesuch eingetreten. 6 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 3. Aufl., Band I, Bern 2007, Art. 40 N 9a. 9