Somit könne die Baubewilligungsbehörde vermeiden, dass unnötige Verfahren durchgeführt würden. „Während der Beweisaufnahme stiess das Bauinspektorat auf Akten eines früheren Baubewilligungsverfahrens von 1903, in welchem die heute vorhandenen Fenster mit einem Dienstbarkeitsvertrag befristet, bis auf erstes Begehren der Dienstbarkeitsberechtigten, bewilligt wurden.“ Somit werde festgestellt, dass aufgrund des Dienstbarkeitsvertrags von 1903 die vorliegenden Fenster nur provisorisch bewilligt worden seien und somit keine Besitzstandsgarantie resp. kein Anspruch auf Belichtung und Belüftung der betroffenen Räume durch diese Fenster bestehe.