b) Zur Sache führt das Bauinspektorat der Stadt Bern in seinem Entscheid vom 30. Oktober 2007 aus, dass die Baubewilligungsbehörde praxisgemäss eine Zustimmung des betroffenen Nachbarn verlangen würde, wenn bei bestehenden Fenstern das natürliche Licht sowie die Lüftungsmöglichkeit genommen werde. Diese Zustimmung sei grundsätzlich privatrechtlicher Natur und diene primär als Feststellung, ob das Bauvorhaben auch wirklich ausführbar sei. Somit könne die Baubewilligungsbehörde vermeiden, dass unnötige Verfahren durchgeführt würden.