Beide Punkte haben auch Einfluss auf den Entzug von Licht und Belüftung, womit der Themenbereich bereits in diesen Eingaben angesprochen wurde. Zudem wird in der dritten Eingabe vorgebracht, dass der Anspruch auf Belichtung und Belüftung verletzt werde, ohne dass dabei von „Rechtsverwahrung“ die Rede wäre. Diese dritte Eingabe ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil sie die Reaktion auf die zweite Projektänderung darstellt, welche erstmals nicht mehr ein Zumauern der Fenster innerhalb der Fassade der Beschwerdeführenden vorsieht, sondern durch das Erstellen einer Abschlussmauer auf der Parzelle der Beschwerdegegnerin.