ob diese Frage nicht vielmehr nach dem Inhalt der Rüge zu beurteilen ist. Dies kann hier aber offen gelassen werden: Nach der Praxis zu Art. 40 Abs. 2 BauG genügt es, dass der Themenbereich in der Einsprache angesprochen worden ist6. Die Beschwerdeführenden haben in ihrer ersten und zweiten Eingabe jeweils den Gebäudeabstand und die fehlende Zustimmung zu einem Näherbaurecht geltend gemacht. Beide Punkte haben auch Einfluss auf den Entzug von Licht und Belüftung, womit der Themenbereich bereits in diesen Eingaben angesprochen wurde.