a) In seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2007 wirft das Bauinspektorat der Stadt Bern mit Verweis auf Art. 40 Abs. 2 BauG die Frage auf, ob dieser Beschwerdepunkt überhaupt zu berücksichtigen sei. Die Beschwerdeführenden hätten den Entzug von Licht und Belüftung in ihren Rechtsbegehren vom 8. August und 27. Dezember 2007 (erste und zweite Eingabe im Baubewilligungsverfahren) als eine Rechtsverwahrung betitelt und auch aus dem Schreiben vom 30. August 2007 (dritte Eingabe) gehe nicht hervor, dass der erwähnte Entzug von Licht und Belüftung Einsprachecharakter habe.