Ein Grenzanbau ist somit gemäss BO 06 grundsätzlich möglich, ein Gebäudeabstand nicht einzuhalten. Die Beschwerdeführenden sind aber der Meinung, dass für das Zumauern der bestehenden Fassadenfenster wegen des Entzugs von Licht und Belüftung ihre Zustimmung erforderlich sei. Diese Zustimmung fehle. Dabei laufe es auf das Gleiche hinaus, ob die Fenster innerhalb oder ausserhalb der eigenen Fassade zugemauert würden.