145 Abs. 1 lit. a BO 02 konnten die zwischen den Hauptgebäuden liegenden geschlossenen Höfe in der oberen Altstadt zweigeschossig vollständig überbaut werden. Der Grenzanbau war sowohl seitlich als auch rückwärtig ohne Zustimmung der Nachbarn zulässig (Art. 145 Abs. 2 BO 02). 4. Licht und Belüftung