Dass es sich also demzufolge um einen Hof handelt, spielt zwar wie oben erläutert letztlich keine Rolle, da die BO 06 unabhängig davon keine Grenz- oder Gebäudeabstände für die obere Altstadt vorschreibt. Vorausgesetzt, dass es sich bei der fraglichen Fläche um einen Hof handelt, gehen aber auch die Beschwerdeführenden nicht davon aus, dass das Bauvorhaben der neuen BO 06 widerspricht: Sie räumen in ihrer Beschwerde ein, dass das neue Recht die Überdachung eines Hofes erlaube. In der alten BO 02 war dies noch explizit so geregelt: Laut Art. 145 Abs. 1 lit.