b) Im Übrigen kann die Ansicht der Beschwerdeführenden, wonach es sich nicht um einen Hofbereich handle, nicht geteilt werden. Sie begründen dies damit, dass was heute fälschlicherweise als „Hof“ bezeichnet werde, im 18. und 19. Jahrhundert Zufahrt und Zugang zur Südhälfte der Liegenschaften I.________gasse 7, 9, etc. gewesen sei.