Ein Grenz- oder Gebäudeabstand könnte sich in einem konkreten Fall allenfalls indirekt aus dem Planungszweck (Art. 77 Abs. 2 BO 06) und dem zulässigen Nutzungsmass (Art. 79 BO 06) ergeben. Eine Verletzung des Planungszwecks oder des zulässigen Nutzungsmasses wird aber von den Beschwerdeführenden nicht gerügt, so dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Schliesslich sei daran erinnert, dass auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden auch an die Grenze gebaut wurde. Wenn dies aber den Beschwerdeführenden bzw. deren Rechtsvorgänger gestattet wurde, ist der Beschwerdegegnerin auf der Nachbarparzelle grundsätzlich das selbe Recht einzuräumen.